Satzung der Gütegemeinschaft Stahlhochbau e.V.
1.0. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Fränkische Straße 7, 53229 Bonn, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen „Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V.“
1.2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
1.3. Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Nürnberg.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2.0. Zweck und Aufgabe
2.1. Der Verein hat den Zweck,
2.1.1. die Güte des Stahlbaues oder Stahlbauten zu sichern
2.1.2. Produkte des Stahlhochbaues oder Stahlbauten, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen „Stahlhochbau“ zu kennzeichnen.
2.2. Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,
2.2.1. in Abstimmung mit RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. ein Satzungswerk (Vereinssatzung, Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen) nachfolgend kurz Satzungswerk zu schaffen,
2.2.2.. zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer das Satzungswerk einhalten,
2.2.3. Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur Produkte des Stahlhochbaus oder Stahlbauten, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Stahlhochbau zu kennzeichnen.
2.3. Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
3.0. Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
3.1.1. jeder Betrieb, der Produkte des Stahlhochbaues oder Stahlbau gemäß der Gütesicherung herstellt oder dies anstrebt,
3.1.2. jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben
3.2. Die Mitgliedschaft darf nicht abhängig gemacht werden von der Mitgliedschaft in einer anderen Organisation.
3.3. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Stahlhochbau e. V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, das Satzungswerk anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag (Abschnitt nach 3.1.1 oder 3.1.2) abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, gemäß Abschnitt 11 den Rechtsweg beschreiten. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
4.0. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt, das Gütezeichen Stahlhochbau zu erwerben.
4.2. Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3. Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1. den Vereinszweck zu fördern
4.3.2. binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3. die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.4. Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4. Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte von Produkten des Stahlhochbaues oder Stahlbauten selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
5.0. Ende der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1. Austritt,
5.1.2. Ausschluss,
5.1.3. Liquidation,
5.1.4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse
5.2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.
5.3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1. die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2. ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1. nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2) nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt.
5.3.3. der Antrag, auf Verleihung des Gütezeichens, endgültig abgelehnt ist.
5.3.4.das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht benutzt wird oder
5.3.5. das Mitglied schwerwiegend gegen das Satzungswerk oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4. Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
5.5.. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, gemäß Abschnitt 11 den Rechtsweg beschreiten.
5.6. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.
6.0. Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind:
6.1.1. die Mitgliederversammlung
6.1.2. der Vorstand
6.1.3. der Güteausschuss
6.1.4. der Geschäftsführer, falls nach Abschnitt 10 bestellt.
6.2. Es ist nicht zulässig, dass die Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.
6.3. Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteilich zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
7.0. Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer, soweit nach Abschnitt 10 bestellt, einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladung werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax, zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
7.1.1.. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell. Virtuell erfolgt die Mitgliederversammlung als Online – Videokonferenz, als Online-Telefonkonferenz oder als analoge Telefonkonferenz und findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangscode zugänglichen Chatroom statt.
7.1.2. Beim virtuellen Verfahren wird das für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, erhalten den Zugangscode per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Andresse. Hierbei ist ausreichend die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengsten Verschluss zu halten.
7.1.3. Die Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen ist während virtuellen Mitgliederversammlungen auch als Online-Abstimmung bzw. Online – Wahl zulässig. Eine Auflösung des Vereins nach 12.1 ist in einer virtuellen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
7.2.. Sollen weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, das Satzungswerk diese Satzung nebst Anlagen zu ändern oder den Verein aufzulösen.
7.3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
7.4. Jedes Mitglied nach 3.1.1. hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Es kann sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.
7.5. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden und Vertretenen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 12.1 bleibt hiervon unberührt.
7.6. Die Mitgliederversammlung:
7.6.1. nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2. wählt den Vorstand und den Güteausschuss
7.6.3. berät und genehmigt, die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag(Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren mit überschneidender Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen die Rechnungs- und Kassenprüfung so rechtzeitig durchführen, dass ihr Bericht der Mitgliederversammlung vorliegt.
7.6.5. setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest. Umlagen sind nur möglich zur Erreichen oder Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins und dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
7.6.6. beschließt über Änderungen des Satzungswerkes,
7.6.7.. trifft grundsätzliche Entscheidungen über das Satzungswerk,
7.6.8.. beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.
7.6.8. die Mitgliederversammlung wählt den Prüfungsausschuss aus den Mitgliedern des Güteausschuss
7.7. Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Wege im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, E-Mail oder Telefax abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muss für die Abstimmung eine Frist setzen. Die Auflösung der Vereins nach 12.1 ist hiervon ausgeschlossen.
7.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von seinem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen. Entsprechendes gilt für die Abstimmung gemäß 7.7.
8.0. Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter , dem Obmann des Güteausschusses und bis zu 5 Vorstandsmitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Regelungen in 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 sowie 7.7 finden entsprechende Anwendung.
8.2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
8.3. Vorstand im Sinne von Art. 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein in allen Belangen.
8.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8.5. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
8.6. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
8.7. Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung der Gütegemeinschaft zu übernehmen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung der Gütegemeinschaft an einem Geschäftsführer übergeben.
9.0. Güteausschuss
9.1. Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.
9.2. Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, angehören.
9.3. Der Vorstand, der Obmann des Güteausschuss und der Geschäftsführer des Verbandes können Fremdprüfer vorschlagen. Der Vorstand beauftragt die Fremdprüfer. Durch die Beauftragung des Fremdprüfers wird der Fremdprüfer automatisch Mitglied im Güteausschuss. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.
9.4. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied.
9.5. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9.6.. Der Güteausschuss erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,
9.7. prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens Stahlhochbau und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,
9.8.. überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie das Satzungswerk einhalten,
9.9. bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,
9.10. unterstützt den Vorstand.
9.11. Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Güteausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
9.12. Die Regelungen in Abschnitt 7.1.1., 7.1.2, 7.1.3, sowie Abschnitt 7.7 finden entsprechende Anwendung. Dabei entscheidet der Obmann des Güteausschusses, wie die Versammlung des Güteausschusses gemäß Abschnitt 7.1.1 erfolgt (real oder virtuell) und beschließt etwaige Abstimmung gemäß 7.7.
10.0. Geschäftsführer
10.1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
10.2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteilich zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil, soweit sie die Gütesicherung betreffen.
10.3. Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die den Verein verpflichten.
11.0. Rechtsweg
11.1. Für Streitigkeiten zwischen der Gütegemeinschaft und den Mitgliedern nach Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2, die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich des Satzungswerks oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, steht es den Parteien frei, eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht oder durch das Schiedsgericht zu wählen.
11.2. Wird von den Parteien einvernehmlich eine Entscheidung durch das Schiedsgericht begehrt, dann entscheidet dies endgültig über den Rechtsstreit und die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
11.3. Unberücksichtigt hiervon bleiben die Anwaltskosten.
11.4. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts gelten die Vorschriften der ZPO, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
11.5. Beide Parteien benennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer wählen einen Vorsitzer, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss. Sie müssen sich binnen 2 Wochen, nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, dass auch der 2. Beisitzer benannt ist, über den Vorsitzer einigen. Einigen sie sich nicht, kann die betreibende Partei verlangen, dass der Geschäftsführer des Vereins das Landgericht Nürnberg bittet, den Vorsitzer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn eine Partei nicht binnen 2 Wochen, nachdem sie dazu aufgefordert worden ist, einen Beisitzer benannt hat.
11.6. Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.
12.0. Schlussbestimmungen
12.1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.
12.2. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem der Gütesicherung bzw. Qualitätsförderung dienenden Zweck zu zuführen.
12.3. Änderung der Satzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.
13.0. Vertraulichkeit
Die in der Gütegemeinschaft Beschäftigten sind zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet. Auskünfte über die Durchführung der Güteprüfungen und die dabei getroffenen Feststellungen werden, mit Ausnahme der festgelegten Berichterstattung und Auskunft, mit Zustimmung des Mitglieds erteilt. Das Gilt nicht für Auskunftsersuchen der Anerkennungsbehörde, sowie von Gerichten oder Behörden in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen. In diesen Fällen informiert der Vorstand das betreffende Mitglied.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.