Güteausschuss

9.0. Güteausschuss

9.1. Der Güteausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehören dem Güteausschuss der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an.

9.2. Dem Güteausschuss sollen neben Mitgliedern der Gütegemeinschaft sowohl der mit der Fremdüberwachung Beauftragte als auch neutrale Sachverständige, ggf. Behördenvertreter, angehören.

9.3. Der Vorstand, der Obmann des Güteausschuss und der Geschäftsführer des Verbandes können Fremdprüfer vorschlagen. Der Vorstand beauftragt die Fremdprüfer. Durch die Beauftragung des Fremdprüfers wird der Fremdprüfer automatisch Mitglied im Güteausschuss. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.

9.4. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein neues Ausschussmitglied.

9.5. Scheidet der Obmann aus, bestellt der Güteausschuss einen neuen Obmann. Das Amt währt jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

9.6. Der Güteausschuss erarbeitet Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,

9.7. prüft Anträge auf Verleihung des Gütezeichens Stahlhochbau und schlägt entweder vor, dem Antragsteller das Gütezeichen zu verleihen oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,

9.8. überwacht Gütezeichenbenutzer daraufhin, dass sie das Satzungswerk einhalten,

9.9. bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,

9.10. unterstützt den Vorstand.

9.11. Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. In Angelegenheiten des eigenen Unternehmens ist ein Güteausschussmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

9.12. Die Regelungen in Abschnitt 7.1.1., 7.1.2, 7.1.3, sowie Abschnitt 7.7 finden entsprechende Anwendung. Dabei entscheidet der Obmann des Güteausschusses, wie die Versammlung des Güteausschusses gemäß Abschnitt 7.1.1 erfolgt (real oder virtuell) und beschließt etwaige Abstimmung gemäß 7.7.

Mitglieder des Güteausschusses

Obmann: Volker Klotzki

Mitglied: Christoph Stoiber

Vorsitzender: Reinhard Schubeis (satzungsgemäß)

stellvertretender Vorsitzender: Hans – Georg Husmann (satzungsgemäß)

Technische Präqualifikationen

Der Güteausschuss prüft die Bestimmungen der Technische Präqualifikationen. Die Prüfungen werden durch den Fremdprüfer durchgeführt.
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Anlage 10 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 10-1 Technische Präqualifikationen – Berechnungen
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Anlage 10-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 10-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 10-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 10-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 11 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 11-1 Technische Präqualifikationen – Konstruktionen
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Anlage 11-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 11-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 11-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 11-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 12 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 12-1 Technische Präqualifikationen – Fertigung
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Anlage 12-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 12-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 12-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 12-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 13 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 13-1 Technische Präqualifikationen – Montage
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Anlage 13-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 13-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 13-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 13-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 14 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 14-1 Technische Präqualifikationen – Montageschweißung
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Anlage 14-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 14-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 14-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 14-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 15 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 15-1 Technische Präqualifikationen – HV – Schraubenverbindungen
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Anlage 15-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 15-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 15-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 15-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 16 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 16-1 Technische Präqualifikationen – Korrosionsschutz
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Anlage 16-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 16-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 16-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 16-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 17 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 17-1 Technische Präqualifikationen – Instandsetzungen
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Anlage 17-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 17-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 17-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 17-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung
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Anlage 18 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 18-1 Technische Präqualifikationen – Inspektionen
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Anlage 18-2 Technische Präqualifikationen-Verpflichtungsschein
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Anlage 18-3 Technische Präqualifikationen-Prüfprotokoll
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Anlage 18-4 Technische Präqualifikationen-Urkunde
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Anlage 18-5 Technische Präqualifikationen -Kennzeichnung

Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen

Der Güteausschuss prüft die Bestimmungen zur Prüfung zum Verbandsanerkannten Sachverständigen an Inspektionen. Die Prüfungen werden vom Obmann des Güteausschusses durchgeführt.
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Anlage 20 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 20-1 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen
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Anlage 20-2 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Verpflichtungsschein
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Anlage 20-3 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Prüfprotokoll
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Anlage 20-4 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Urkunde
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Anlage 20-5 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Kennzeichnung
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Anlage 20-7 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Prüfung-Stahlschornsteine
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Anlage 20-8 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Prüfung-Systemabgasanlagen
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Anlage 20-9 Verbandsanerkannten Sachverständigen für Inspektionen-Prüfung-Türme, Masten und einwandige Stahlschornsteine

Sondergütezeichen

Der Güteausschuss prüft die Bestimmungen der Herkunftsgewährzeichen. Die Prüfungen werden durch den Fremdprüfer durchgeführt.
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Anlage 30 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 30-1 Herkunftsgewährzeichen
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Anlage 30-2 Herkunftsgewährzeichen-Verpflichtungsschein
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Anlage 30-3 Herkunftsgewährzeichen-Prüfprotokoll
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Anlage 30-4 Herkunftsgewährzeichen-Urkunde
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Anlage 30-5 Herkunftsgewährzeichen -Kennzeichnung
Der Güteausschuss prüft die Bestimmungen der Gewährleistungsmarken. Die Prüfungen werden durch den Fremdprüfer durchgeführt.
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Anlage 31 zu den besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
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Anlage 31-1 Gewährleistungsmarken
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Anlage 31-2 Gewährleistungsmarken-Verpflichtungsschein
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Anlage 31-3 Gewährleistungsmarken-Prüfprotokoll
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Anlage 31-4 Gewährleistungsmarken-Urkunde
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Anlage 31-5 Gewährleistungsmarken -Kennzeichnung
Der Güteausschuss prüft die technischen Vorgaben der Ausschreibungstexte.